Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Die Interessengemeinschaft führt den Namen „Opel Freaks
Wilhelmshaven".
§ 1 Nr. 2 Die Interessengemeinschaft hat seinen Sitz in Wilhelmshaven die
Interessengemeinschaft wurde am 13.04.2011 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Die Interessengemeinschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr der Interessengemeinschaft ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck der Interessengemeinschaft
§ 2 Nr. 1 Zweck der Interessengemeinschaft ist gemeinsames beisammen sein
§ 2 Nr. 2 Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Interessengemeinschaft.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Interessengemeinschaft kann jede natürliche und juristische Person
werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. Das
Mitglied der Opel Freaks Wilhelmshaven IG erklärt hiermit sein Einverständnis zur
Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen der
Ig sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der
öffentlichen Berichterstattung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus der Interessengemeinschaft.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des 1.Vorstands. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gemeinschaft
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Bei
Beendigung darf diese Person nicht mehr die Kleidung mit dem
Gemeinschaftslogo sowie Gemeinschaftsnamen tragen sowie den Schriftzug mit
dem Namen
"Opel Freaks Wilhelmshaven" von seinem Fahrzeug endfernen. Wenn es
trotz zweimaliger Mahnung nicht eingehalten wird dann wird Anzeige gestellt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Und beträgt 6€.
§ 6 Organe der Interessengemeinschaft
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein
Ehrenmitglied − eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der
Interessengemeinschaft.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gemeinschaft schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des
Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die
Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse der
Interessengemeinschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11,
12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung der Interessengemeinschaft und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Kinderkrebshilfe e.V.